Verkehrssicherungspflicht

Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ , hat sich als Fachbegriff etabliert und wird von § 1295 ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) abgeleitet. Denn derjenige, der eine Gefahrenquelle „schafft”, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. Dazu ist im § 1319 ABGB (Gebäudehaftung) festgelegt: „Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe.“ Diese Bestimmung findet analog für Bäume Anwendung.

… in der Rechtsprechung

Wie auch in anderen Fällen kommt es bei Körperverletzung zu einem strafrechtlichen Prozess und bei Sachbeschädigung ggf. zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt dabei vom Baumeigentümer entsprechende Vorsorge zu treffen, die in derartigem Umfang zu erfolgen hat, dass nur noch wirkliche Fälle von „höherer Gewalt” haftungsbefreiend wirken. Schadenersatz ist zu leisten, wenn mit vernünftigen wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Mitteln genau dieser Schaden hätte vorhergesehen und verhindert werden können. Im gerichtlichen Verfahren hat der Grundeigentümer somit nachzuweisen, daß er alles unternommen hat, um der gebotenen Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Dabei haften auch Private.

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